Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Beschreibung
Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt. Hier werden nicht sämtliche Gewerbetreibende der Bundesrepublik Deutschland gespeichert. Vielmehr enthält es Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten (soweit das festgesetzte Bußgeld 200 € übersteigt) sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende.
Auf Antrag erhält jede - natürliche (18. Lebensjahr vollendet) oder juristische - Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind:
- für private Zwecke
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt. (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 1)
und - zur Vorlage bei einer Behörde
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.
Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (z.B. Ordnungsamt oder Einwohnermeldeamt) beantragen. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen
Juristische Personen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für den Sitz ihrer Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister) zuständigen Meldebehörde. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen. Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheinen kann, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antrag kann nicht telefonisch gestellt werden.
Personalausweis bzw. Reisepass
Handelsregisterauszug oder Handwerksrolle im Orginal (bei juristischen Personen)
für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Die Gebühren betragen 13,00 Euro.
Die Erstellung durch das Bundeszentralregister dauert ca. 2-3 Wochen.
Weiterführende Informationen zum Gewerbezentralregister erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz (BfJ).