Bildungsabschlüsse aus der DDR im Hochschulbereich anerkennen
Beschreibung
Absolventen, die über einen Abschluss einer Hoch-, Fach- oder Ingenieurschule bzw. einer kirchlichen Bildungseinrichtung der ehemaligen DDR verfügen, die ihren Sitz auf dem Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt hatte oder hat, können - soweit der Hochschulabschluss bis Ende 1993 und der Fach- und Ingenieurschulabschluss bis Ende 1990 erworben wurde - die Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag und ggf. die auf der Feststellung basierende Nachdiplomierung beantragen.
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft.
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft.
Je nach erworbenem Abschluss, sind nachfolgende Unterlagen dem formlosen Antrag beizufügen:
1. Hochschulabschluss mit Diplom oder ohne Diplom und Promotion, Abschluss bis Ende 1993
- formloser Antrag,
- amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit Zensurenspiegel und Urkunde, Promotionsurkunde
- Kopie der Eheurkunde bei Namenswechsel
2. Hochschulabschluss ohne Diplom (Nachdiplomierung), Abschluss bis Ende 1990
- formloser Antrag,
- amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit Zensurenspiegel und Urkunde,
- Kopie der Eheurkunde bei Namenswechsel
3. Fach- und Ingenieurschulabschluss bis Ende 1990 (Nachdiplomierung)
- formloser Antrag,
- amtlich beglaubigte Kopie des Fach- bzw. Ingenieurschulzeugnisses mit Zensurenspiegel und Urkunde,
- Kopie der Eheurkunde bei Namenswechsel,
- tabellarischer beruflicher Werdegang nach Studiumabschluss,
- amtlich beglaubigte Kopie über eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit, d.h. ein Berufstätigkeitnachweis in der studierten Fachrichtung auf dem Niveau des Fach- bzw. Ingenieurschulabsolventen durch Auszug aus dem SV-Buch incl. Seite mit den persönlichen Daten oder qualifiziertes Arbeitszeugnis; bei selbstständiger Tätigkeit durch den Steuerberater ein Originalschreiben mit den Aussagen zu dem ausgeübten Gewerbe, Zeitraum, Tätigkeiten des Fachschulabsolventen. Kindererziehungszeiten zählen nicht zur einschlägigen Berufstätigkeit.
4. Bei sonstigen Abschlüssen wie Diplompädagoge ohne Lehrbefugnis, Ingenieur- bzw. Ökonompädagoge, Ingenieur für Brandschutz, Fachingenieur usw. wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühren sind in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt festgelegt. Für die Anträge können unterschiedliche Verwaltungsgebühren entstehen.
Gebühr: EUR 20,00 - 100,00
Es müssen keine Antragsfristen beachtet werden.
Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag mit Kontaktdaten und den entsprechenden Anlagen an die zuständige Stelle.